Die tägliche Arbeitszeit ist im ArbZG § 3 geregelt.
Demnach darf die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten.
Sie kann jedoch auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Ausnahmen in besonderen Fällen sind möglich und sind im § 14 ArbZG geregelt