Betriebsvereinbarung

Lexikon der ArbeitszeitberatungInhalt einer Betriebsvereinbarung können alle Themen sein, bei denen dem Betriebsrat ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht zusteht.

Betriebsvereinbarungen sind gem. § 77 Abs. 2 Satz 1 BetrVG von den Betriebsparteien (Arbeitgeber und Betriebsrat) gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen.

Dabei ist die normierte Tarifsperre gem. § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu berücksichtigen.

Die Gliederung von Betriebsvereinbarungen sind üblicherweise wir folgt aufgebaut:

  • Präambel (Gründe für die Vereinbarung)
  • Persönlicher und räumlicher GeltungsbereichRechtsbasis (gesetzliche und tarifvertragliche Regelung)
  • Startbeginn
  • Spezifische Regelungen über das Thema
  • Evtl. Probezeit
  • Laufzeit
  • Kündigungsregelungen

Die Betriebsvereinbarung schreibt somit bindend für Betriebsrat (Mitarbeiter) und Arbeitgeber die Handlungsspielräume über ein bestimmtes Thema fest.

Nach Beendigung einer Betriebsvereinbarung verliert diese zwar ihre zwingende Wirkung, sie wirkt jedoch gem. § 77 Abs. 6 BetrVG nach. Dies bedeutet, dass die Regelungen einer Betriebsvereinbarung solange weiter gelten, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Dies gilt jedoch nur für solche Regelungen, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann.

 

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