Der Begriff Arbeitszeit ist in der betriebswirtschaftlichen Literatur nicht einheitlich festgelegt. Die Arbeitszeit ist ein komplexes Phänomen, wobei je nach Sichtweise unterschiedliche Definitionen verwendet werden.
Aus Sicht der Arbeitnehmer kann möglicherweise die Zeit, die er im Unternehmen verbringt, evtl. auch der Gesamtaufwand, den er zur Ausübung seiner Beschäftigung benötigt, als Arbeitszeit verstanden werden.
Aus Sicht der Arbeitgeber kann die Zeit der tatsächlichen Produktions- oder Dienstleistungstätigkeit als Arbeitszeit gelten.
Mehrheitlich wird jedoch die gesetzliche Definition verwendet. Gem. § 2 Abs. 1 ArbZG ist die Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Dabei genügt es, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber im Betrieb zur Verfügung stellt. Somit zählen z. B. anfallende Wartezeiten zur Arbeitszeit.