Starre Arbeitszeiten liegen dann vor, wenn der chronologische Faktor (Lage der Arbeitszeit) und chronometrische Faktor (Dauer der Arbeitszeit) von vorhinein als unveränderbar bestimmt ist. Eine Veränderung der Arbeitszeit bedarf somit einer weiteren zusätzlichen vertraglichen Vereinbarung (neuer eigenständiger Rechtsgrund).