Entgeltfortzahlung

Lexikon der ArbeitszeitberatungDie Entgeltfortzahlung ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt.

Dieses Gesetz regelt

1. die Entgeltzahlung an gesetzlichen Feiertagen
2. die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

an Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, Auszubildende).
Entgeltzahlung an Feiertagen
(EntgFG § 2)

Die Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf Erhalt des Arbeitsentgelts für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt.

Für die Berechnung des Entgeltausfalls gilt das Entgeltausfallprinzip, d. h. der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Vergütung des Arbeitsentgelts, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
Der Arbeitnehmer darf somit nicht schlechter gestellt werden, als wenn er gearbeitet hätte.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(EntgFG § 3)

Wird ein Arbeitnehmer unverschuldet durch Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit jedoch nur bis maximal 6 Wochen.

Auch hier gilt, dass der Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit (max. 6 Wochen) Anspruch auf Fortzahlung des ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigem Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelts hat.

 

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