Gruppenarbeit im Sinne des § 87 Abs. 13 Betriebsverfassungsgesetz liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt.
Gruppenarbeit im Sinne des § 87 Abs. 13 Betriebsverfassungsgesetz liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt.