Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
Die Dauer der Ruhezeit kann jedoch auch um bis zu einer Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
Die Ruhezeitverkürzung gilt jedoch nur für Krankenhäuser und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, für Gaststätten und andere Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, für Verkehrsbetriebe, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung.
Geregelt ist dies im ArbZG § 5.