Bei dem Abschluss von Betriebsvereinbarungen ist zu berücksichtigen, dass Regelungen über Arbeitsentgelte und sonstigen Arbeitsbedingungen, die durch einen Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein können.
Es sei denn, dass der Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
Geregelt ist dies in § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG.