Urlaubsentgelt

Lexikon der ArbeitszeitberatungJeder Arbeitgeber ist verpflichtet seinen Arbeitnehmern den gesetzlichen bzw. tariflich geregelten Urlaubsanspruch unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren.

Dabei ist das Urlaubsentgelt den Arbeitnehmern grundsätzlich vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten. Geregelt ist dies im BUrlG § 11.

Zu unterscheiden ist das Urlaubsentgelt insbesondere vom Urlaubsgeld, das eine zusätzliche monetäre Aufwendung des Arbeitgebers zur monatlichen Gehalts- bzw. Lohnzahlung darstellt.

 

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